Allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietbedingungen)

 

 

 

  1. Zustandekommen des Vertrags, Gültigkeit und Bezahlung

Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung (Mietvertrag, Rechnung, Bestätigungsmail) durch den Vermieter verbindlich. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution in Höhe von 200 € in bar oder per EC-Karte zu leisten. Reservierungen gelten nur für Preisgruppen, nicht für bestimmte Fahrzeugtypen.

  1. Übergabe und Rückgabe

Ort und Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag bzw. bei der Onlinebuchung festgelegt und sind absolut bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann. Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug getankt, wie bei Übernahme bekommen zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig.

2.1 Schäden

Für Schäden die nicht unter die Voll- oder Teilkasko fallen, müssen vom Mieter in voller Höhe bezahlt werden! Hier fallen auch die Schäden von eigenen Haustieren!

Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. Abweichungen dieses Absatzes sind schriftlich, d. h. im Übergabeprotokoll fest zu halten, und gelten nur dann als vereinbart.

  1. Rücktritt

Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten mindestens 20 % Stornogebühr.

Bis 60 Tage vor Mietbeginn 35 %, bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %, bei weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn 85% des Mietpreises! Am Miettag selbst 95 % des Mietpreises!

Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt und ist im obengenannten Umfang zu bezahlen.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Es wird dem Mieter ermöglicht, eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 500 € abzuschließen.

Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten und kann einen Ersatzmieter vorweisen, so ist er von der Verpflichtung zur Bezahlung entbunden.

Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter, wie z. B. Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer Gewalt etc., und ist dadurch der Vermieter nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin dem nächsten Mieter zur Verfügung zu stellen, ist der Mieter dort für den Mietausfall aufzukommen.

Der Mieter haftet hier für die ausfallende Folge-Vermietung bis max. 10.000,00 €.

Kommt eine Weitermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden dem Folge-Mieter sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet durch den Vermieter.

  1. Auslandsfahrten

Verwendung des Fahrzeugs Auslandsfahrten sind in alle Länder der EU, nicht in die Türkei und das Nicht-EU Restgebiet des ehemaligen Jugoslawien, gestattet. Weitergehende Reisewünsche sind nach Rücksprache mit dem Vermieter und dem Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung möglich.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder einer sonst im Mietvertrag angegebenen Person geführt werden.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Verwendung für die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden, Weitervermietung und -verleihung, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete.

  1. Reparaturen, Unfall, Ausfall des Fahrzeuges, Fahrzeugausfall

Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit nötig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von € 150,00 in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Einwilligung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die anfallenden Kosten vom Vermieter bei Rückkehr erstattet. Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, auch ohne Unfall, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen, sowie Zeugen muss erstellt werden (Protokoll). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstige Teilkaskoschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit des Fahrzeugs gesorgt ist.

5a. Bei völligem Ausfall der Mietsache übernimmt die Heimreise der Mieter mit einem PKW seiner Wahl  die Kosten hierfür werden nicht vom Vermieter übernommen werden! Hier muss im jeden Fall mit dem Vermieter Rücksprache und die Deckungszusage eingeholt werden, vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges!

Auch der Ausfall der  Restreise,  nicht  in Anspruch genommene Miettage werden nicht erstattet vom Vermieter. Hier wird im Einzelfall entschieden warum es zum Abbruch des Urlaubs kommt!

Keine Deckung der Restreise besteht bei Selbstverschuldeten Unfall oder eigen Verschulden der unter Punkt 7 aufgeführten hinwiesen. Erst bei Reparaturarbeiten die über 7 Tage hinweg gehen werden die Tage verrechnet zu den Anmietkonditionen.

Sollte aufgrund eines technischen Defektes oder anderer Umstände das Fahrzeug nicht zum Vermieter zurückgeführt werden können, organisiert der Vermieter den Rücktransport.

Die entstehenden Kosten werden mit der Kaution verrechnet, bzw. wird der noch offene Betrag vom Mieter übernommen!

Bei Ausfall TV, Klima, oder anderer technischer Geräte ist kann keine Minderung des Mietpreises vom Vermieter zurückverlangt werden!

5b. Der Vermieter hat bei einem Ausfall der Mietsache (Vormieter) zum angegeben Mietzeitpunkt kein Ersatzfahrzeug  zu leisten, jedoch hat der Vermieter in diesem Fall die geleisteten Zahlungen vom Mieter sofort zurück zuzahlen!

5c. Achtung:

Bei Ausfall der  von Ihnen gemieteten Mietsache sind Sie Kostenersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter für die in Höhe der Anschlussvermietung entstanden Kosten (Erklärung: weiter Vermietung an den nächsten Mieter).

 

  1. Pflichten des Mieters, Einhaltung von Bestimmungen, Haftung

Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Vermieter.

Führerschein:

Der Mieter haftet für von ihm eingesetzte Fahrer. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass der jeweilige Fahrer mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat, weder geistig noch körperlich behindert ist und einen Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B besitzt.

Der Mieter haftet in Höhe seiner Kaution für Schäden, die durch übermäßige Beladung, unsachgemäße Lastenverteilung oder ungesicherte Gegenstände entstehen sowie für Brandlöcher und anderweitig beschädigte Polster, Möbel in voller Höhe auch über die Kautionshöhe von 200,00 €. Ferner haftet der Mieter für Schäden aus Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Der Mieter ist von der Haftung befreit, wenn eine andere Person, z. B. Unfallgegner, für den Schaden haftbar zu machen ist.

Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug für Reparaturkosten nur bis zu einer Höchstsumme von 1000,00 € bzw. 500,00 € je Schadensfall (Selbstbeteiligung /Vollkaskoversicherung). Bis zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten. Der Mieter haftet dem Vermieter auch weiterhin dann in vollem Umfang, wenn durch Ladegut Schäden am Fahrzeug entstehen (schlechtes Verstauen und ungenügender Verschluss) sowie für Schäden an An- und Aufbauten. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht Betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein.

Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht werden. Der Mieter haftet weiterhin für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs herbeigeführt wurden.

Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebsanleitung des gemieteten Fahrzeuges und aller eingebauten Geräte usw. genauestens zu beachten.

  1. Kontrolle und Pflege

Der Mieter verpflichtet sich weiter, während der Mietzeit sämtliche regelmäßige Kontrollarbeiten, wie sie in der Bedienungsanleitung für das Fahrzeug angegeben sind, durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle und Einhaltung sämtlicher Füllstände für Schmier-und Betriebsstoffe (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit, Kühlwasser, Reifendruck). Es sind nur Betriebs-und Schmierstoffe nach Herstellerempfehlung nachzufüllen bzw. zu verwenden. Für Schäden, die auf ungenügende Kontrollmaßnahmen oder falsche Betriebs-und Schmierstoffe zurückzuführen sind, zurückzuführen sein können bzw. dadurch typischerweise auftreten, haftet der Mieter voll. Es sei denn, er weist nach, dass er die Kontrollen stets mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen hat und stets einen ordnungsgemäßen Füllstand mit zulässigen Betriebs-und Schmierstoffen eingehalten hat.

Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, bedingt durch die Laufzeit und Laufleistung des Fahrzeuges während der Mietzeit, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe der Reifen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und bei Bedarf nach Absprache mit dem Vermieter die Reifen erneuern zu lassen. Fahrzeuge, deren Profiltiefe unterhalb dem gesetzlichen Maß liegt, sind nicht im Straßenverkehr zu bewegen.

Ebenso gehen Reifenschäden zu Lasten des Mieters sowie Kratzer durch Äste! (Ist durch keine Versicherung gedeckelt.)

Erkennbar technisch defektes Fahrzeug, bei denen die Gefahr von Folgeschäden oder mangelnder Verkehrssicherheit besteht, darf der Mieter nicht in Betrieb nehmen oder weiter nutzen. Der Vermieter ist sofort zu verständigen.

  1. Reinigungskosten

Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben und ist so wieder zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten des Mieters durchgeführt. Für die Reinigung des Fahrzeugs werden folgende Gebühren berechnet.

Das Fahrzeug bitte nicht waschen von außen, dieses macht der Vermieter für Sie.

Innenraum-Reinigung: 149,- EUR

  1. Verlust

Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als zumutbar (2 Woche) aufzubewahren.

  1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

10.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Autohaus Siebrecht GmbH seine persönlichen Daten speichert.

10.2 Die Autohaus Siebrecht GmbH darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im  gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter  gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter  sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte  hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.a. sowie zu Werbezwecken.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Autohaus Siebrecht GmH findet  ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte  Rechtsverhältnis.

11.3 Der Kunde kann die Autohaus Siebrecht GmbH nur an deren Sitz verklagen.

11.4 Für Klagen der Autohaus Siebrecht GmbH egen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Mietvertrages,  die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts  oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im  Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt  der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Autohaus Siebrecht GmbH vereinbart.

11.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren  Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Mietvertrag zwischen dem  Kunden und der Autohaus Siebrecht GmbH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
  2. b) wenn und insoweit auf den Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare  Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden  günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden  deutschen Vorschriften.
  3. Abholung oder Rückgabe der Mietsache zu nicht vereinbarten Termin (Gebühren)

Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholen sind Gebühren in Höhe von 79,00 € fällig, der gleiche Betrag ist auch bei der verspäteter Rückgabe zu zahlen!

Sollte der Nachmieter das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt das Fahrzeug erst übernehmen können wird dieses über den Tagesmietpreis errechnet (geteilt durch 24 Stunden). Sollte dem Nachmieter zusätzliche kosten entstehen wie z. B. gebuchte Fähre oder Bahntransfer  sind die im vollem Umfang  zu erstatten! Der Nachmieter hat den Nachweis zu erbringen über z. B. Ticket oder Belege!

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen  der vorliegenden Vermieterbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies  auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen  sollen dann so umgedeutet werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt  werden kann.

 

Stand: 02/2021